Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 21.01.2009

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09   

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https://dejure.org/2009,1774
OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09 (https://dejure.org/2009,1774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2009 - 3 U 30/09 (https://dejure.org/2009,1774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 3 U 30/09 (https://dejure.org/2009,1774)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung

  • verkehrslexikon.de

    Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Feststellung des Normaltarifs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 249; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254
    Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage

  • captain-huk.de

    Berufung der Helvetia Versicherung gegen die Verurteilung durch das AG Calw zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schätzung von Mietwagenkosten und der Schwacke-Mietpreisspiegel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Schwacke-Mietpreisspiegel" weiterhin geeignete Schätzungsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1540
  • NZV 2009, 563
  • VersR 2009, 1680
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).

    Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).

    Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916).

    Einen Aufschlag von 15 % hat der BGH nicht beanstandet (NJW 2008, 2910).

    Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

    Es kommt daher nicht auf die konkrete Kalkulation der Vermieterin des Ersatzwagens an (BGH NJW 2007, 2916; NJW 2006, 1506).

    Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2007, 2916).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).

    Außerdem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2008, 1519).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Anders liegt es in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).

    Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des "Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782).

    Regelmäßig kann in Ausübung des bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3782; BGH VersR 2006, 1425).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 1506).

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des "Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).
  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des "Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09
    Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis des "Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erhoben wurden (vgl. OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der eurotaxschwacke-Liste weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (BGH NJW 2009, 58; zustimmend OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.1994 - 1 S 327/93
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017).
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.01.2009 - 5 U 249/08 - 29   

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https://dejure.org/2009,6483
OLG Saarbrücken, 21.01.2009 - 5 U 249/08 - 29 (https://dejure.org/2009,6483)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 U 249/08 - 29 (https://dejure.org/2009,6483)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 5 U 249/08 - 29 (https://dejure.org/2009,6483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheitserfordernis für den Klageantrag i.R. der Feststellung auf eine Leistungspflicht bezgl. Unfallversicherungsleistungen; Ansprüche wegen unfallbedingten Verletzungen auf Grund einer vorsätzlich begangenen Straftat; Leistungsausschluss des Versicheres für ...

  • VersR (via Owlit)

    AUB 94 § 2
    Kein Versicherungsschutz aufgrund einer erweiterten Alkoholklausel nach einer Leitplankenkollision mit 1,5 ‰ und einem anschließenden Erfasstwerden von einem Pkw

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 903
  • MDR 2009, 509
  • NZV 2009, 563 (Ls.)
  • VersR 2009, 1109
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 45/16

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

    Die Frage, ob die besondere Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, bedarf, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keiner Klärung, da die Klage insgesamt in der Sache abweisungsreif ist (vgl. Senat, Urt. v. 21.01.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; zur Bejahung des Feststellungsinteresses trotz grundsätzlicher Möglichkeit der Leistungsklage in Fällen, in denen die Bezifferung eines Leistungsantrags wegen unklaren Invaliditätsgrads schwierig wäre und eine aufwändige medizinische Begutachtung erforderte, Senat, Urt. v. 13.10.1999 - 5 Q 412/99 - zfs 2000, 165; v. Rintelen in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 36; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rdn. 7a).

    Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel gegeben (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 5 U 1/14 - zfs 2015, 220; Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1166; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AUB 2010 Ziff. 5, Rdn. 13 [jeweils: kein Gegenbeweis möglich]; OLG Celle, VersR 2009, 1215 [Bewusstseinsstörung "regelmäßig" anzunehmen]; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 13).

    Sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32; OLG Köln, VersR 2013, 1166; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; OLG Hamm, zfs 1997, 264; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 178 Rdn. 17; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 15).

    Davon kann in einer Konstellation wie der hiesigen, wie das Landgericht richtig ausführt, nur dann ausgegangen werden, wenn zwei Alternativen gleichermaßen möglich und wahrscheinlich sind und sich bei der einen die (Mit-)Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall nicht feststellen lässt (Lang, NZV 1990, 169; Senat, Urt. v. 21.01.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; Urt. v. 05.04.2006 - 5 U 633/05 - zfs 2006, 336).

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 1/14

    Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) "Auto-Tauziehen" aufkommen

    Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel gegeben (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1166 (jeweils: kein Gegenbeweis möglich); OLG Celle, VersR 2009, 1215 (Bewusstseinsstörung "regelmäßig" anzunehmen); Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 13).

    Ein Kraftfahrer ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille absolut fahruntüchtig (Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; OLG Hamm, zfs 1995, 308).

    Sind eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; OLG Köln, VersR 2013, 1166; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 15).

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18

    Unfallbedingte Invalidität bei mitursächlicher Vorschädigung

    Auch kommt es nicht darauf an, ob die gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gemacht werden, bereits durch den Unfall hervorgerufen wurden, sondern es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen schafft (Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Eine - vom Versicherer nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisende - Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83, VersR 1985, 583; Urteil vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 231/89, VersR 1990, 1343; Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109).

    Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt beim Versicherer; sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 29).

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